Die Satzung der Neu-Ulmer Arbeiterwohlfahrt
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Die Neu-Ulmer Arbeiterwohlfahrt, Ortsverein e.V.". Die Kurzbezeichnung lautet AWO OV Neu-Ulm. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
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(2) Das Verbandsgebiet entspricht: Neu-Ulm/Stadtmitte, Neu-Ulm/Offenhausen, Neu-Ulm/Ludwigsfeld, Neu-Ulm/Schwaighofen, Neu-Ulm/Reutti, Neu-Ulm/Jedelhausen, Neu-Ulm/Holzschwang, Neu-Ulm/Steinheim
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(3) Der Sitz des Vereins ist in 89231 Neu-Ulm, Eckstrasse 3.
(4) Er ist Mitglied der Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Neu-Ulm
§2 Zweck
Zweck des Ortsvereins ist die Erfüllung der im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
- vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeit auf allen Gebieten der sozialen Arbeit
- Anregungen und Hilfe zur Selbsthilfe
- Förderung des ehrenamtlichen Engagements und bürgerschaftlichen Engagements
- Förderung des Jugendwerks der AWO
- Werbung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitern/Innen
- Zusammenarbeit mit anderen sozialen Initiativen vor Ort und Koordination lokaler sozialer Arbeit (z.B. Ortsausschüsse, §10)
- Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe
§3 Sicherung der Steuerbegünstigung
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke des §2 werden verwirklicht insbesondere durch
- Vernetzung von Angeboten
- Information der Bürger und Angebote wie Stadtteilarbeit usw.
- Organisation ehrenamtlicher Arbeit, Bildung von Helferkreisen
- Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Schutzeinrichtungen, Heimen und sonstigen Maßnahmen sowie Aktionen
- Öffentlichkeitsarbeit und der Fortbildung
- Mitarbeit in Ausschüssen der öffentlichen Hand
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten - abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben - keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt im Landkreis Neu-Ulm, bei dessen Fehlen an den zuständigen AWO-Bezirksverband. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Arbeiterwohlfahrt kann werden, wer sich zum Grundsatzprogramm und zu den im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt niedergelegten Grundsätzen bekennt. Die persönliche Mitgliedschaft kann in der Regel nur im Ortsverein erworben werden. Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres sind auch Mitglieder des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt, sofern sie der Jugendwerksmitgliedschaft nicht widersprechen. Ist eine Widerspruchsmöglichkeit nicht gegeben, so kommt eine solche Jugendwerksmitgliedschaft nicht zustande.
(2) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen gemäß den Beschlüssen der Bundeskonferenz verpflichtet. Der gesamte Jahresbeitrag ist spätestens bis 31.12. zu zahlen.
(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Verbandsgliederung zulässig. Vor dessen endgültiger Entscheidung ist der Vorstand zu hören der die Ablehnung der Aufnahme beschlossen hat.
(4) Jede Organisationsgliederung kann den an einen Ortsverein gerichteten Mitgliedsantrag annehmen. In diesem Fall ist der Vorstand des jeweiligen Kreisverbandes, Landes- oder Bezirksverbandes oder des Bundesverbandes befugt, über die Aufnahme als Mitglied zu entscheiden. Die Aufnahmebestätigung erfolgt, sofern nicht der Ortsverein des Wohnbereichs der Aufnahme innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung widerspricht.
(5) Ein Mitglied kann seinen Austritt aus der Arbeiterwohlfahrt zum Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder von einzelnen oder allen Mitgliedschaftsrechten suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen das Statut, das Grundsatzprogramm, die Satzung oder die Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen, oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt oder sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat.
(7) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(8) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Insofern verzichtet der Ortsverein auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.
(9) Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als zwölf Monatsbeiträgen kann das Präsidium nach schriftlicher Mahnung das Mitglied ausschließen.
(10) Als korporative Mitglieder können sich dem Ortsverein Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf Ortsebene erstreckt. Sie üben ihre Mitgliedschaft durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Vereinigung aus.
(11) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit der übergeordneten Verbandsgliederung. Der Bezirks- bzw. Landesvorstand ist zu unterrichten. Es ist eine schriftliche Korporationsvereinbarung abzuschließen.
(12) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigungen kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung.
(13) Die Höhe der Mitgliederbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach einer besonderem Vereinbarung.
(14) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einem anderen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der Arbeiterwohlfahrt.
(15) Korporative nicht gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Kreisverbandes berechtigt, das Markenzeichen der AWO zu verwenden. Korporative gewerbliche Mitglieder sind nach Zustimmung des Ortsvereins berechtigt, das Markenzeichen der AWO in der Fußzeile auf ihrem Briefbogen zu verwenden. Ihnen ist es nicht gestattet, das Markenzeichen der AWO in ihrem Namen zu verwenden. Diese Zustimmung kann alle 5 Jahre überprüft werden.
§5 Jugendwerk
(1) Für das im Ortsverein der Arbeiterwohlfahrt bestehende Ortsjugendwerk gilt dessen Satzung.
(2) Für die Förderung des Jugendwerks werden Regelungen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten festgelegt.
(3) Das Präsidium des Ortsvereines ist zur Förderung, Unterstützung, Aufsicht und Prüfung gegenüber dem Ortsjugendwerk verpflichtet.
(4) Mitglieder des Ortsjugendwerks können auf Antrag beitragsfrei Mitglied des Ortsvereins sein, sofern sie beim Ortsjugendwerk bereits einen Mitgliedsbeitrag zahlen.
(5) Der Prüfungsausschuss des Ortsvereins sind verpflichtet, die Prüfung des Ortsjugendwerks gemeinsam mit dessen Revisoren durchzuführen.
§6 Organe
Organe des Ortsvereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Ortsausschuss
- das Präsidium
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Der Vorstand hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie wird gebildet aus:
- den Mitgliedern
- dem Präsidium
- dem Vorstand
- der Prüfungsausschuss
- den Beauftragten der korporativen Mitglieder
- den Vertretern/Vertreterinnen des Ortsjugendwerks
- den Ehrenmitgliedern
Die Vertreterinnen und Vertreter des Ortsjugendwerks, die Ehrenmitglieder und die Beauftragten der korporativen Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung beratend teil. Stimmberechtigt sind nur die beitragszahlenden Mitglieder.
(2) Das Präsidium kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist es verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt oder auf Beschluss der übergeordneten Verbandsgliederung. Im Falle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist diese vom Präsidium binnen 4 Wochen durchzuführen. Die Einladungsfrist wird auf zwei Wochen festgelegt.
(3) Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Kreiskonferenz das Präsidium, den Prüfungsausschuss (mindestens zwei, höchstens vier Personen) und die Delegierten der Kreiskonferenz. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Bericht des Prüfungsausschusses für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung. Das jeweilige Präsidium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts- und Wahlordnung beschließen. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ein hauptberufliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Ortsverein und zum Ortsverein gehörenden Gliederungen bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen die vorgenannten Gliederungen der AWO beteiligt sind, und Präsidiumsfunktionen des Ortsvereins sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion. Dies gilt auch für Mitglieder im Prüfungsausschuss, wenn beim Ortsverein gleichzeitig oder innerhalb der letzten vier Jahre Präsidiumsfunktionen ausgeübt werden bzw. wurden.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses.
(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der Erschienenen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung der übergeordneten Verbandsgliederung.
(6) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Ortsvereins oder den Austritt aus dem Kreisverband ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder erforderlich.
(7) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(8) Zwingende Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht (Registergericht) oder vom Finanzamt gefordert werden, kann der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vollziehen.
§8 Präsidium
(1) Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Es besteht aus höchstens 15, jedoch mindestens 7 Mitgliedern. Dies sind der/die Vorsitzende des Präsidiums, 4 stellvertretende Vorsitzende und bis zu 10 weiteren Präsidiumsmitgliedern. Scheidet während der Wahlperiode ein Präsidiumsmitglied aus, so kann eine Ergänzungswahl bei der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
(2) Die Präsidiumssitzungen werden von der/dem Präsidiumsvorsitzenden mindestens viermal im Jahr anberaumt. Sie/Er beruft dazu die Präsidiumsmitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(4) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(5) Aufgaben des Präsidiums sind insbesondere:
- die Zustimmung zu grundsätzlichen Fragen der Verbandsführung sowie der strategischen Steuerung der Unternehmen und Schaffung neuer Projekte und Einrichtungen
- die Beschlussfassung über die Grundsätze und Richtlinien zur Förderung des freiwilligen Engagements
- die Berufung und Abberufung des Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertretung. Der Vorstand und der stellvertretende Vorstand bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- die Aufsicht über den Vorstand. Diese umfasst insbesondere Genehmigung des Wirtschaftsplans.
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes
- die Entgegennahme des vierteljährlich zu erstellenden Bericht des Vorstandes
- die Förderung der Meinungsbildung im Ortsverein
- die Beschlussfassung über Anträge zur Mitgliederversammlung und zur Kreiskonferenz.
- die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für das Präsidium
- die Feststellung des Jahresabschlusses
- die Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Vorstand
- die Zustimmung zur Gründung und zur Beteiligung an Gesellschaften
- Zustimmung zur Bestellung von besonderen Vertretern/innen im Sinne des §26 BGB
(6) Vorstandsmitglieder, die nicht dem Präsidium angehören, nehmen an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.
(7) An den Sitzungen des Präsidiums nimmt ein benanntes, volljähriges Vorstandsmitglied des Ortsjugendwerks stimmberechtigt teil.
(8) Das Präsidium kann zu seiner Beratung Fachausschüsse und Beiträte bilden, deren Vorsitzende und Mitglieder von ihm berufen werden.
(9) Für ein Verschulden der Präsidiumsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Präsidiumsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
(10) Die Tätigkeit im Präsidium ist grundsätzliche ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Ortsausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus mindestens zwei Personen. Sie müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Präsidium auf die Dauer von 4 Jahren (Wahlperiode des Präsidiums) gewählt. Ihre Wiederbestellung ist zulässig. Eine Wiederwahl nach Vollendung des 70. Lebensjahres ist unzulässig.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter je allein vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden darf.
(4) Der Vorstand nimmt die Geschäfte des Vereins gemäß der verbandlichen Zielsetzung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahr. Er führt die Geschäfte nach Maßgabe der Gesetze, dieser Satzung, des Grundsatzprogramms und des Statuts. Er ist unter anderem zuständig für:
- Regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Präsidium
- Die Zuarbeit zu den Organen des Vereins und die Erstellung von Beschlussvorlagen insbesondere für das Präsidium
- Die Umsetzung der Beschlüsse der Organe des Vereins
- Mit Zustimmung des Präsidiums kann der Vorstand besondere Vertreter im Sinne des §26 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigen.
- Der Vorstand ist gegenüber dem Jugendwerk zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet
- Der Vorstand und seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge von Fachausschüssen nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
- Der Vorstand kann eine/einen Gleichstellungsbeauftragten benennen
(5) Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Ortsausschuss. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überschreiten.
(6) Der Vorstand nimmt den ihm mindestens einmal jährlich zu erstattenden Bericht des Ortsjugendwerks und den Berichte der/des Gleichstellungsbeauftragten entgegen und leitet diese an das Präsidium weiter.
(7) Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.
§10 Ortsausschuss
(1) Ortsausschuss setzt sich zusammen aus:
- dem Präsidium
- dem Vorstand
- dem Prüfungsausschuss
- einem Vertreter des Jugendwerks
- den gewählten Delegierten des Ortsvereins
Der Delegiertenschlüssel wird vom Präsidium jeweils vor der Mitgliederversammlung festgelegt. Maßgeblich ist die Mitgliederzahl zum 1. Januar des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung die Delegiertenwahl vornimmt. Die Delegierten werden auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahlperiode ist an die des Präsidiums gebunden. Scheiden Delegierte aus, kann die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl treffen.
(2) Der Ortsausschuss wird vom Vorsitzenden des Präsidiums nach Bedarf, mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung eingeladen.
(3) Der Ortsausschuss unterstützt die Arbeit des Präsidiums, berät in Fragen grundsätzlicher Bedeutung und nimmt die Berichte des Präsidiums entgegen.
(4) Der Ortsausschuss führt die Entscheidungen gem. § 8 Abs. 10 (Präsidium) und § 9 Abs. 5 (Vorstand) dieser Satzung herbei.
§11 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften §6) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Austritt, Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliederrechte.
§12 Rechnungs- und Prüfwesen
(1) Der Ortsverein ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionspläne) verpflichtet.
(2) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen. Aus dem Rechnungswesen müssen die Positionen des Budgets abgeleitet werden.
(3) Für jedes Geschäftsjahr ist zu prüfen:
- die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere die Jahresrechnungen
- die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung des Ortsvereins
- die Führung der Mitgliederliste für jedes Geschäftsjahr
Bei der Prüfung des Geschäftsberichts ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.
(4) Der Vorstand des Ortsvereins ist verpflichtet, die Prüfung sorgfältig vorzubereiten. Er hat dem Prüfungsausschuss alle Unterlagen und geforderten Aufklärungen zu geben, die für die Durchführung der Prüfung benötigt werden.
(5) Über das Ergebnis der Prüfung haben Vorstand und Präsidium in gemeinsamer Sitzung zeinah, nach Eingang des Prüfungsberichts zu beraten. Der Prüfungsausschuss ist an der Sitzung mit zu beteiligen.
(6) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.
§13 Statut
Der Ortsverein wendet die Regelungen des Verbandsstatuts der AWO in seiner jeweils gültigen Fassung an.
§14 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
Der Ortsverein erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch den Kreisverband und Bezirksverband an.
§15 Auflösung des Ortsvereins
Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Kreisverband ist der Ortsverein aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.
§16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 21.11.2009 beschlossen.


